Aufsätze

Die Prozessführungsbefugnis im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Mag. Robert Tremel

Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, alle Rechtshandlungen, die nicht dem Sanierungsverwalter vorbehalten sind, selbst vorzunehmen. In Angelegenheiten der Eigenverwaltung ist er zur Prozessführung befugt. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung sind daher bestimmte Verfahren und Prozesshandlungen dem Sanierungsverwalter, andere dem Schuldner vorbehalten.

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Artikel-Nr.
ZIK 2015/101

30.06.2015
Heft 3/2015
Autor/in
Robert Tremel

Mag. Robert Tremel ist Rechtsanwalt und Partner bei LEX3 – Weinhäupl Edtbauer Tremel Anwälte GmbH in Ried im Innkreis. Zu den Tätigkeitsschwerpunkten gehört das Insolvenzrecht und er ist auch als Insolvenzverwalter tätig.