Wirtschaftsrecht

Die Risikotragung bei Bauwerkverträgen gemäß ÖNORM B 2110 und ÖNORM B 2118

Univ.-Prof. i.R. Dr. DDr. h.c. Helmut Koziol

zuvor abrufbar unter: RdW_digitalOnly 2020/22

Die Risikotragung bei Bau-Werkverträgen ist derzeit wegen der Verzögerung und Erschwerung der Ausführung infolge der Corona-Pandemie höchst aktuell. Das ABGB enthält zwar eine Regelung in § 1168; für Bauverträge sind allerdings die erheblich abweichenden ÖNORMEN B 2110 und B 2118 von größerer Bedeutung, da diese meist den Verträgen zugrunde gelegt werden.

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Artikel-Nr.
RdW 2020/420

24.08.2020
Heft 8/2020
Autor/in
Helmut Koziol

Univ.-Prof. i.R. Helmut Koziol war von 1969 bis 2000 Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und danach Direktor des Europäischen Zentrums für Schadenersatz- und Versicherungsrecht. Die Forschungsschwerpunkte lagen im Schuldrecht, insbesondere dem Schadenersatzrecht, ferner dem Bankvertragsrecht und dem Recht der Gläubigeranfechtung.

Publikationen:
Über 400 Veröffentlichungen, insb aus dem Bereich des Schadenersatzrechts, des Bankrechts, des Rechts der Gläubigeranfechtung und der Rechtsvergleichung.