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Die Verfahrenskosten bei der Nachtragsverteilung nach § 138 IO

HR Dr. Rudolf Havas / MMag. Dr. Katharina Neumayr

Für nach der Schlussverteilung frei werdendes oder zum Vorschein kommendes Vermögen ist nach § 138 IO vom Insolvenzverwalter nach gerichtlicher Genehmigung eine Nachtragsverteilung auf Grundlage des Schlussverteilungsentwurfs durchzuführen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich nicht unmittelbar, ob und in welchem Ausmaß auch im Nachtragsverteilungsverfahren eine Entlohnung des Insolvenzverwalters, eine Belohnung der Gläubigerschutzverbände und die gerichtliche Pauschalgebühr zu bestimmen sind. Das weitgehende Fehlen von einschlägiger zweitinstanzlicher Rsp führt zu Unsicherheiten und Uneinheitlichkeiten bei der Festsetzung der Verfahrenskosten in erster Instanz.

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Artikel-Nr.
ZIK 2016/60

02.05.2016
Heft 2/2016
Autor/in
Rudolf Havas
HR Dr. Rudolf Havas ist Richter des Landesgerichtes Salzburg und seit 15 Jahren in Insolvenzsachen tätig.
Katharina Neumayr

MMag.a Dr.in Katharina Webhofer-Neumayr ist Richterin des Bezirksgerichts Salzburg.