§ 16 Abs 6 UmgrStG solle die Möglichkeit für den Einbringenden eröffnen, im Fall von Grund und Boden, der ganz oder teilweise Altvermögen darstellt, in Abweichung zur Buchwertfortführung, auf den gemeinen Wert aufzuwerten und begünstigt zu versteuern. Eine Alternative biete § 18 Abs 5 UmgrStG. Der Autor untersucht, welche Besonderheiten sich bei Anwendung des zweistufigen Prüfungsverfahrens bei Mitunternehmerschaften hinsichtlich dieser Bestimmungen ergeben.
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