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Die Zuständigkeit zur Bestimmung der Sekundärverfahrensmasse

Dr. Erwin Senoner

Anmerkungen zu EuGH C-649/13, Nortel Networks1

Der Zweck eines Sekundärinsolvenzverfahrens besteht (auch) im Schutz inländischer Interessen;2 den innerstaatlichen Gläubigern sollen zumindest die dort belegenen Vermögenswerte erhalten bleiben.3 Mit der vorliegenden Entscheidung gesteht der EuGH den Gerichten des Sekundärverfahrensstaates die internationale Zuständigkeit für Annexverfahren zu, die sich auf im Sekundärverfahrensstaat belegenes Vermögen beziehen. Durch die Festlegung einer alternativen Zuständigkeit behält der EuGH die Interessen des Hauptinsolvenzverfahrens im Auge.

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Artikel-Nr.
ZIK 2015/226

30.10.2015
Heft 5/2015
Autor/in
Erwin Senoner

RA Dr. Erwin Senoner ist Partner der Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH. Er ist insb in den Bereichen Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung tätig.

Publikationen (zuletzt):

EuGVVO neu – praxisrelevante Aspekte, RZ 2015/50 (gemeinsam mit Dr. Romana Weber-Wilfert); Kommentierung der §§ 78, 123–123b IO in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen.