Wirtschaftsrecht

Direktvergabe über Umwege

Dr. Christoph Bamberger / Mag. Werner Hauptmann

Wie führt man das Vergaberecht ad absurdum?

Im Rahmen eines Vergabeverfahrens soll jener Bieter den Zuschlag erhalten, der das wirtschaftlich beste Angebot abgegeben hat. Das BVergG sieht vor, dass sich der Auftraggeber bestimmter Verfahrensarten wie zB der Direktvergabe oder des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nur in Ausnahmefällen bedienen kann. Dieses Prinzip darf im Sinne der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und des fairen Wettbewerbs nicht umgangen werden.

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Artikel-Nr.
RdW 2014/558

16.09.2014
Heft 9/2014
Autor/in
Christoph Bamberger

Dr. Christoph Bamberger, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner der PEHB Rechtsanwälte GmbH, Salzburg.

Werner Hauptmann

Mag. Werner Hauptmann ist Rechtsanwalt bei PEHB Rechtsanwälte GmbH, Salzburg.