Begehrt ein Arbeitgeber in einem Feststellungsverfahren nach § 4 Abs 4 UrlG die Feststellung, dass eine Arbeitnehmerin nicht berechtigt ist, den Urlaub zu dem von ihr gewünschten Urlaubstermin anzutreten, darf er nicht den Ausgang des Feststellungsverfahrens abwarten (hier: Berufungsurteil ca 1,5 Jahre nach Klagseinbringung), bevor er sie entlässt, wenn sie den Urlaub dennoch eigenmächtig antritt, obwohl er ihr für diesen Fall arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht hat. OGH 28. 10. 2015, 9 ObA 79/15f.
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