In aller Kürze

Einarbeiten für Weihnachten und den Jahreswechsel 2016/2017

Bearbeiterin: Bettina Sabara

In Verbindung mit Feiertagen besteht oftmals der Wunsch, einzelne Arbeitstage einzuarbeiten, um eine längere Freizeit zu ermöglichen; insbesondere bei Fenstertagen oder zu Weihnachten und zum Jahreswechsel. Dementsprechend ist in § 4 Abs 3 AZG vorgesehen, dass Werktage, die vor oder nach einem Feiertag liegen ("Fenstertage"), an den Werktagen von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen eingearbeitet werden können, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen (eine Verlängerung des Einarbeitungszeitraums ist durch KV bzw uU durch BV möglich). Dabei kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, dass das Einarbeiten entweder vor und/oder nach den eingearbeiteten Tagen liegen kann. Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei 10 Stunden, die wöchentliche Gesamtarbeitszeit darf 50 Stunden nicht überschreiten.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ARD 6515/1/2016

15.09.2016
Heft 6515/2016