Einige grundsätzliche Überlegungen und deren Auswirkungen
§ 364a ABGB gewährt dem beeinträchtigten Nachbarn verschuldensunabhängige Ersatzansprüche, wenn ihm durch erlaubte Emissionen einer genehmigten Anlage Schäden zugefügt werden. Die den schädigenden Unternehmer treffende Eingriffshaftung wird damit gerechtfertigt, dass den durch die genehmigten Immissionen geschädigten Nachbarn ein Ausgleich für die Aberkennung der ihnen sonst zustehenden Unterlassungsansprüche gebührt. Damit wird jedoch die entscheidende Konsequenz der Genehmigung der Anlage und damit des Eingriffs für den Nachbarn vernachlässigt, nämlich der Verlust der sonst zustehenden Schadenersatzansprüche. Die Berücksichtigung dieser Folge führt zu einigen nicht unerheblichen Korrekturen der herrschenden Auffassung. - Zunehmend wird hingegen heute anerkannt, dass § 364a ABGB nicht nur eine Eingriffs-, sondern auch eine Gefährdungshaftung vorsieht. Deren Voraussetzungen und Anwendungsbereich sind jedoch noch keineswegs gesichert.
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