Wirtschaftsrecht

Eingriffs- und Gefährdungshaftung im Nachbarrecht

Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr.h.c. Helmut Koziol

Einige grundsätzliche Überlegungen und deren Auswirkungen

§ 364a ABGB gewährt dem beeinträchtigten Nachbarn verschuldensunabhängige Ersatzansprüche, wenn ihm durch erlaubte Emissionen einer genehmigten Anlage Schäden zugefügt werden. Die den schädigenden Unternehmer treffende Eingriffshaftung wird damit gerechtfertigt, dass den durch die genehmigten Immissionen geschädigten Nachbarn ein Ausgleich für die Aberkennung der ihnen sonst zustehenden Unterlassungsansprüche gebührt. Damit wird jedoch die entscheidende Konsequenz der Genehmigung der Anlage und damit des Eingriffs für den Nachbarn vernachlässigt, nämlich der Verlust der sonst zustehenden Schadenersatzansprüche. Die Berücksichtigung dieser Folge führt zu einigen nicht unerheblichen Korrekturen der herrschenden Auffassung. - Zunehmend wird hingegen heute anerkannt, dass § 364a ABGB nicht nur eine Eingriffs-, sondern auch eine Gefährdungshaftung vorsieht. Deren Voraussetzungen und Anwendungsbereich sind jedoch noch keineswegs gesichert.

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Artikel-Nr.
RdW 2013/12

24.01.2013
Heft 1/2013
Autor/in
Helmut Koziol

Univ.-Prof. i.R. Helmut Koziol war von 1969 bis 2000 Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und danach Direktor des Europäischen Zentrums für Schadenersatz- und Versicherungsrecht. Die Forschungsschwerpunkte lagen im Schuldrecht, insbesondere dem Schadenersatzrecht, ferner dem Bankvertragsrecht und dem Recht der Gläubigeranfechtung.

Publikationen:
Über 400 Veröffentlichungen, insb aus dem Bereich des Schadenersatzrechts, des Bankrechts, des Rechts der Gläubigeranfechtung und der Rechtsvergleichung.