Internationales Steuerrecht / Abkommensrecht, Außensteuerrecht, EU-Recht

Einige Überlegungen gegen die DBA-Irrelevanzthese im Fokus Bank-Urteil

Univ.-Ass. DDr. Georg Kofler, LL.M. Universität Linz

Wie bereits im letzten Heft der ÖStZ1)) berichtet, hat der EFTA-Gerichtshof unlängst judiziert, dass die EWR-Kapitalverkehrsfreiheit dem norwegischen körperschaftsteuerlichen Anrechnungssystem insofern entgegen steht, als ansässigen Anteilseignern eine Steuergutschrift für inländische Dividenden gewährt wird, wohingegen nicht ansässige Anteilseignern keine solche Steuergutschrift erhalten2)). Letztere unterlagen nämlich einem Quellensteuerabzug, während bei norwegischen Anteilseignern die Anrechnung der zugrunde liegenden Körperschaftsteuer effektiv zu einer Steuerbefreiung der Dividenden führte3)). In aller Kürze hat der EFTA-Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass die abkommensrechtliche Verpflichtung des Ansässigkeitsstaates des Dividendenempfängers zur Anrechnung der norwegischen Quellensteuer ohne rechtliche Bedeutung sei. Der folgende Beitrag soll die Entscheidung vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des EuGH beleuchten und einige Konsequenzen für die Besteuerung grenzüberschreitender Ausschüttungen aufzeigen.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ÖStZ 2005/357

15.04.2005
Heft 8/2005
Autor/in
Georg Kofler

Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler, LL.M. (NYU) ist Professor für Internationales Steuerrecht an der WU Wien. Er ist in mehreren internationalen Gremien aktiv und leitet etwa die ECJ Task Force der CFE Tax Advisers Europe, ist stellvertretender Vorsitzender des Permanent Scientific Committee der International Fiscal Association (IFA) und Mitglied des D-A-CH-Steuerausschusses.