Mit dem AbgÄG 2015 sieht der Gesetzgeber eine explizite Zurechnungsbestimmung für Einkünfte von organschaftlichen Vertretern von Körperschaften sowie Einkünfte aus höchstpersönlichen Tätigkeiten vor. Nach den Erläuterungen sollen damit bestehende Unsicherheiten iZm der Einkünftezurechnung beseitigt werden und "aus Anlass" jüngerer VwGH-Judikatur eine explizite Zurechnungsbestimmung gesetzlich verankert werden.
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