Wie schon für 2022 (siehe BGBl I 2023/101, ARD 6858/3/2023) erhalten Neue Selbstständige iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auch für 2023 einen (einmaligen) Energiekostenzuschuss iHv € 410,-. Voraussetzung ist, dass der Selbstständige im Kalenderjahr 2023 durchgehend nach den § 2 Abs 1 Z 4 bzw § 3 Abs 1 Z 2 GSVG krankenversichert war und die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2023 die Höchstbeitragsgrundlage (€ 6.825,-) nicht erreicht. Die Gutschrift auf dem Beitragskonto erfolgt im dritten Quartal 2024. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt zum 1. 6. 2024, wobei nachträgliche Sachverhaltsänderungen keinen Einfluss auf den Anspruch haben. (BGBl I 2024/38)
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