DSB-D122.020/0012-DSB/2014, 1. 10. 2014
Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten dadurch, dass die Beschwerdegegnerin sein Auskunftsverlangen vom 22. 12. 2012, das sich spezifisch auf die gem § 102a TKG 2003 über ihn zu speichernden Vorratsdaten bezogen habe, mit Schreiben vom 11. 3. 2013 inhaltlich unzureichend beantwortet habe. Die Vorratsdaten seien mit der Begründung nicht beauskunftet worden, dass gem § 102b TKG 2003 nur eine Auskunftserteilung an die Staatsanwaltschaft erlaubt sei. Er sehe sich dadurch in seinem Recht auf Auskunft gem Art 8 GRC, §§ 1 und 26 DSG 2000, sowie in seinen Rechten nach Art 7 GRC und Art 8 EMRK als verletzt. Er beantragte, sein Recht auf Auskunft möge durch einen entsprechenden bescheidmäßigen Auftrag an die Beschwerdegegnerin durchgesetzt werden.
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