Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) wurde das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten (§ 748 ABGB) eingeführt. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die neue Bestimmung bieten und die damit einhergehenden Auswirkungen für weitere erbberechtigte Personen skizzieren.
Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung aus dem Jahr 2013 sieht für die 25. Gesetzgebungsperiode im Justizbereich vor, dass die Stellung der Lebensgefährten im Erbrecht verbessert werden soll.1 Bereits im Vorfeld der Erbrechtsreform gab es eine rege Diskussion über die Ausgestaltung eines "Sondererbrechts für Lebensgefährten".2 Die endgültige Fassung der Erbrechtsnovelle berücksichtigt nunmehr den Lebensgefährten an mehreren Stellen, ua im Bereich der Erbunwürdigkeitsgründe (§ 541 Z 1 ABGB), der Enterbungsgründe (§ 770 Z 2 ABGB), der Zeugenbefangenheit (§ 588 ABGB) sowie bei der Einräumung eines Pflegevermächtnisses (§ 677 Abs 3 ABGB)3 und des gesetzlichen Vermächtnisses gem § 745 Abs 2 ABGB, aber auch im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge.4
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