In aller Kürze

Erfolglose Parteienanträge auf Normenkontrolle

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In der letzten Zeit hat der VfGH die Behandlung mehrerer Parteianträge auf Normenkontrolle gegen zivil- und zivilverfahrensrechtliche Regelungen mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Anträge wendeten sich gegen § 579 Abs 2 ABGB, der Formvorschriften bei fremdhändigen letztwilligen Verfügungen bezüglich der Testamentszeugen vorsieht (G 258/2023), den Ausschluss der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit in bestimmten Fällen durch § 43 Abs 3 JN (G 194/2023 ua) sowie die Säumnisfolge des § 17 AußStrG in Form einer Zustimmungsfiktion (G 532/2023). Nach Ansicht des VfGH liegen diese Regelungen im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Andere Anträge, die aus Anlass eines Rechtsmittels gegen einen Verbesserungsauftrag oder gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Richters gestellt worden waren, wies der VfGH als unzulässig zurück, weil keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG vorlag (G 251/2023; G 451/2023).

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Artikel-Nr.
Zak 2023/682

12.12.2023
Heft 20/2023