Wirtschaftsrecht

Ersatz der getätigten Aufwendungen statt des Nichterfüllungsschadens?

Helmut Koziol

M mietete eine Wohnung für die Dauer von zwei Jahren zum monatlichen Mietzins von 29.000 S. Nach fünf Monaten trat sie jedoch vom Vertrag zurück und räumte die Wohnung, weil die vorhandenen Mängel trotz mehrmaliger Mahnung von V nicht behoben wurden. Sie hatte für die Vermittlung des Vertrages eine Provision von 58.000 S und für die Errichtung des Vertrages Gebühren von 8.136 S gezahlt. Da sie die Wohnung nur fünf statt der vorgesehenen 24 Monate benützen konnte, begehrte M von V den Ersatz von 79 % ihrer Aufwendungen1).

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Artikel-Nr.
RdW 1993, 354

01.12.1993
Heft 12/1993
Autor/in
Helmut Koziol

Univ.-Prof. i.R. Helmut Koziol war von 1969 bis 2000 Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und danach Direktor des Europäischen Zentrums für Schadenersatz- und Versicherungsrecht. Die Forschungsschwerpunkte lagen im Schuldrecht, insbesondere dem Schadenersatzrecht, ferner dem Bankvertragsrecht und dem Recht der Gläubigeranfechtung.

Publikationen:
Über 400 Veröffentlichungen, insb aus dem Bereich des Schadenersatzrechts, des Bankrechts, des Rechts der Gläubigeranfechtung und der Rechtsvergleichung.