Info aktuell / Finanzverwaltung

Ersatz der Ladekosten für arbeitgebereigene Elektrofahrzeuge: Strompreis 2024

Bearbeiterin: Sabine Sadlo

Der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis gemäß § 4c Abs 1 Z 2 lit b der Sachbezugswerteverordnung beträgt für das Kalenderjahr 2024 33,182 Cent/kWh. Erlass des BMF 25. 10. 2023, 2023-0.751.538.

Bei Kostenersätzen für das Aufladen im Privatbereich (zB beim Wohnhaus) des Arbeitnehmers ist ab Jänner 2023 dann keine Einnahme anzusetzen, wenn die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu dem aufgeladenen arbeitgebereigenen Fahrzeug (Elektroauto, Elektromotorrad, Elektromopeds und Elektrofahrrad) sicherstellt (zB durch eine Wallbox). Die mit BGBl II 2022/504 geänderte Sachbezugswerteverordnung, siehe dazu auch die BMF-Anfragebeantwortung vom 8. 3. 2023 (ÖStZ 2023/175), regelt die Berechnung des Kostenersatzes, da die tatsächlichen Stromkosten üblicherweise erst mit der Jahresabrechnung durch den Energieversorger feststehen. Basis für den Kostenersatz sind die von der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreise (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffentliches Netz). Der anzuwendende Strompreis wird bis spätestens 30. November jeden Jahres für das Folgejahr in der Findok veröffentlicht. Für den Kostenersatz sind die pro Ladevorgang des arbeitgebereigenen Fahrzeugs verbrauchten und von der Ladeeinrichtung aufgezeichneten kWh mit dem in der Findok veröffentlichen Preis in Cent pro kWh zu multiplizieren (siehe LStR 2002 Rz 207e idF des Begutachtungsentwurfs zum Wartungserlass 2023). Für das Kalenderjahr 2023 beträgt der für den Kostenersatz maßgebliche Strompreis 22,247 Cent/kWh.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2023/601

07.12.2023
Heft 22/2023