Aus Anlass von 3 Ob 139/23x und 6 Ob 240/19s
Während die Kompensation des merkantilen Minderwerts im Schadenersatzrecht seit geraumer Zeit anerkannt ist, blieb die Frage nach einer vergleichbaren Möglichkeit im Gewährleistungsrecht bis zuletzt offen.
Tritt infolge eines Gebrauchtwagenkaufs ein Mangel auf, so kommt es nicht selten vor, dass die erforderlichen Reparaturmaßnahmen auch ohne jegliches Verschulden in einer objektiven Wertminderung münden. Dies erkennt auch der OGH,1 welcher den gewährleistungsrechtlichen Ersatz des reparaturbedingten Minderwerts von Fahrzeugen nunmehr auch auf Fälle einer vorangegangenen Selbstverbesserung ausdehnt.2 Dazu bietet insb die zwischenzeitige Umsetzung der Warenkauf-RL (WKRL) Anlass, die eben genannten Judikate einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen.
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