Thema

Ersatz von Detektivkosten

Dr. Andreas Gerhartl

Zur Geltendmachung von Detektivkosten, insb bei Ehestörungen, im Weg des Schadenersatzes besteht reichhaltige Judikatur. Im Folgenden wird ein Überblick über die von der Rsp entwickelten Anspruchsvoraussetzungen gegeben.

Der Beauftragung eines Detektivs können verschiedene Motive zugrunde liegen, wobei prinzipiell zwischen Aufklärung (zB von Diebstählen)1 oder Prävention als Anlassfall unterschieden werden kann. Die durch den Detektiveinsatz aufgelaufenen Kosten können nach nunmehr einhelliger Rsp vom Verursacher der Beauftragung aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden.2 Zu den ersatzfähigen Schäden gehört dabei etwa auch der Ersatz für den Zeitaufwand des Detektivs bei einer Behörde (Zeugeneinvernahme).3

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Artikel-Nr.
Zak 2016/46

02.02.2016
Heft 2/2016
Autor/in
Andreas Gerhartl

Dr. Andreas Gerhartl ist Mitarbeiter des Büros der Landesgeschäftsführung des AMS Niederösterreich.

Arbeitsschwerpunkte:
Arbeits- und Sozialrecht, Vergaberecht, Daten­­schutz­recht.