Steuerrecht aktuell

Ersatzbeurkundung durch Erklärungen vor Gerichten oder Behörden

MMag. Dr. Benjamin Twardosz, LL.M.

Rechtsgeschäfte sind nach dem III. Abschnitt des GebG mit einer Ausnahme1 nur dann gebührenpflichtig, wenn darüber eine Urkunde errichtet wird (§ 15 Abs 1 GebG), wobei der Begriff der Urkunde auch ihre Unterzeichnung einschließt.

Die formale Anknüpfung2 an den Urkundenbegriff und die Unterzeichnung eröffnet bekanntlich Möglichkeiten, die Gebühr zu vermeiden. Da der Gesetzgeber dies hintanhalten möchte, ist das Gebührengesetz durch eine Reihe von Umgehungsbestimmungen geprägt. So erweitert etwa § 18 GebG den Grundtatbestand der Beurkundung durch einige weitere sogenannte "Ersatzbeurkundungstatbestände". Neben der Verhandlungsniederschrift und dem Gedenkprotokoll ist einer davon § 18 Abs 4 GebG:

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2017/807

20.11.2017
Heft 21/2017
Autor/in
Benjamin Twardosz

MMag. Dr. Benjamin Twardosz, LL.M. ist Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Partner bei CERHA HEMPEL Rechtsanwälte.