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EuGH: Deutsche Entstrickungsbesteuerung verstößt nicht gegen EU-Recht

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Es ist mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn für den Fall der Übertragung von Wirtschaftsgütern von einer inländischen auf eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens die damit verbundenen stillen Reserven schon im Überführungszeitpunkt - und nicht erst bei tatsächlicher Realisierung - vom Herkunftsmitgliedstaat (hier: Deutschland) aufgedeckt und besteuert werden, sofern diese Sicherungsmaßnahme durch eine auf fünf bzw zehn Jahre gestaffelte Erhebung abgemildert wird. EuGH 21. 5. 2015, C-657/13, Verder LabTec.

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Artikel-Nr.
RdW 2015/369

17.07.2015
Heft 7/2015