Es ist mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn für den Fall der Übertragung von Wirtschaftsgütern von einer inländischen auf eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens die damit verbundenen stillen Reserven schon im Überführungszeitpunkt - und nicht erst bei tatsächlicher Realisierung - vom Herkunftsmitgliedstaat (hier: Deutschland) aufgedeckt und besteuert werden, sofern diese Sicherungsmaßnahme durch eine auf fünf bzw zehn Jahre gestaffelte Erhebung abgemildert wird. EuGH 21. 5. 2015, C-657/13, Verder LabTec.
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