Mit Vorabentscheidungsersuchen vom 10. 8. 2012 wandte sich der UVS Oberösterreich mit Fragen zur Auslegung von Art 56 AEUV sowie der Art 15-17 GRC im Hinblick auf das österreichische Glücksspielmonopol an den EuGH. In seinem Urteil vom 30. 4. 20142 hatte der EuGH zum wiederholten Male die Gelegenheit, dem österreichischen Gesetzgeber darzulegen, wann ein Monopolsystem mit dem europäischen Primärrecht unvereinbar ist.
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