Der dt BGH hat am 20. 11. 2014 (IX ZR 13/14) entschieden, dass ein zur Sekundärmasse gehörender Anfechtungsanspruch nach Abschluss des Sekundärinsolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann, wenn er vom Sekundärinsolvenzverwalter nicht mehr verfolgt wurde. Ausgehend davon stellt der Autor in seinem Beitrag einige der Problemfelder der grenzüberschreitenden Insolvenzanfechtung - insb die Fragen der Zuständigkeit für die Anfechtungsklage, des anwendbaren Rechts und der Geltendmachung der Anfechtung durch welchen von mehreren Verwaltern im Falle der Verfahrenspluralität - dar.
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