Anmerkungen zu OGH 8 ObS 3/11s1 und Art 59 IRÄ-BG2
Die Rsp ging bisher davon aus, dass bei Konkurseröffnung das Lehrverhältnis im Rahmen des Fortbetriebsrechtes des Masseverwalters nach der GewO für Rechnung der Konkursmasse fortgesetzt wird, jedoch mit Erlöschen der Gewerbeberechtigung des Schuldners ebenfalls erlischt. Nunmehr hat der OGH ausgesprochen, dass trotz Erlöschen der Gewerbeberechtigung des Schuldners das Lehrverhältnis infolge seiner Zuordnung zum Fortbetriebsrecht des Masseverwalters ungeachtet einer Schließung des Unternehmens weiterbesteht, solange nicht der Masseverwalter auf sein Fortbetriebsrecht verzichtet oder das Konkursverfahren aufgehoben wird. Eine weitere Unsicherheit bringt das IRÄG-BG, welches nach seinem Wortlaut vom Fortbetriebsrecht eines Insolvenzverwalters auch beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ausgeht.
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