Die Ferien- und Urlaubszeit werde nicht selten an einem Freizeitwohnsitz verbracht. Für die Länder und Gemeinden würden solche Wohnsitze ein attraktives Steuerobjekt bieten, das für willkommene Mehreinnahmen sorge. Die Besteuerung von Freizeitwohnsitzen könne auf die Kompetenz zur Erhebung von Zweitwohnsitzabgaben (§ 16 Abs 1 Z 4 FAG 2017) gestützt werden. Diese seien landesgesetzlich geregelte ausschließliche Gemeindeabgaben. Erfasst werden solle die durch solche Wohnsitze zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit; die Abgabe solle den Gemeinden zudem ermöglichen, die durch Zweitwohnsitze bedingten Aufwendungen abzudecken. Den Gemeinden würden dabei je Wohnungsgröße landesgesetzlich idR Bandbreiten vorgegeben, innerhalb der der Gemeinderat die Höhe der Abgabe durch Verordnung festlege.
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