Fremdfinanzierte Beteiligungserwerbe waren in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand gesetzlicher Neuregelungen. Die steuerlichen Rahmenbedingungen ändern sich so rasch, dass Gerichte zuweilen über Rechtsfragen zu entscheiden haben, die aufgrund einer während des Verfahrens erfolgten Änderung der Rechtslage keine praktische Relevanz mehr zu haben scheinen. So hat etwa das BFG kürzlich die Ansicht vertreten, § 12 Abs 2 KStG idF StRefG 20051 sei bei fremdfinanzierten Beteiligungserwerben innerhalb von Unternehmensgruppen auf Ebene des Gruppenträgers nicht anwendbar, sofern "alle Ausschüttungen des Gruppenmitgliedes an den Gruppenträger maximal so hoch wären wie das steuerpflichtige Einkommen des Gruppenmitgliedes, das durch den Gruppenträger zu versteuern ist".2 Seit dem AbgÄG 20143 ist der Zinsenabzug bei konzerninternen Beteiligungserwerben zwar ohnehin bereits aufgrund des § 12 Abs 1 Z 9 KStG ausgeschlossen. Diese Regelung wurde aber gerade deshalb geschaffen, um zu verhindern, dass die Anwendung des § 12 Abs 2 TS 1 KStG idF AbgÄG 20124 durch konzerninterne Umgründungen vermieden werden kann.5 In den praktisch äußerst relevanten Fällen von Unternehmensgruppen soll § 12 Abs 2 TS 1 KStG nach der Ansicht des BFG allerdings nur in Ausnahmefällen anwendbar sein. Beruhte die Einführung des § 12 Abs 1 Z 9 KStG also auf falschen Prämissen?
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