Aufgrund des StRefG 2015/2016 und des AbgÄG 2015 ändere sich nichts an der Auffassung der Finanzverwaltung, dass bei positiven Einlagenständen und rechtzeitigen entsprechenden Dispositionen oder KESt-Anmeldungen durch Kapitalgesellschaften (gesellschaftsrechtlich nicht gedeckte) Einlagenrückzahlungen und keine verdeckten Ausschüttungen (Einkommensverwendungen) an Anteilsinhaber vorliegen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.