In aller Kürze

Gesetzwidrige Fälligkeitsregelung in Versicherungsbedingungen

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Gem § 11 VersVG tritt die Fälligkeit der Versicherungsleistung grundsätzlich mit dem Abschluss der nötigen Erhebungen des Versicherers ein. In der Rs 7 Ob 209/23w wies der OGH darauf hin, dass die Fälligkeitsregelung des § 11 VersVG gem § 15a Abs 1 VersVG zum einseitig zwingenden Recht zählt und eine abweichende Vereinbarung zulasten des Versicherungsnehmers unwirksam ist. Im konkreten Fall enthielten die Bedingungen für eine Kfz-Kaskoversicherung eine Klausel, welche die Fälligkeit der Versicherungsleistung bei einem Teilschaden von der Vorlage einer Reparaturrechnung abhängig machte. Der OGH qualifizierte die Klausel als gesetzwidrig, weil sie nicht durch den Gesetzesbegriff der nötigen Erhebungen gedeckt ist.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2024/111

04.03.2024
Heft 4/2024