In aller Kürze

Gesetzwidriger Ausschluss der Öffentlichkeit als zu rügender Verfahrensmangel

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In 16 Ok 4/15x wertete der OGH den gesetzwidrigen Ausschluss der Öffentlichkeit von einem Außerstreitverfahren (§ 57 Z 2 AußStrG) als Verfahrensmangel, der im Rechtsmittelverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur nach Rüge aufzugreifen ist. Der Rechtsmittelwerber habe zudem die Wesentlichkeit des Mangels darzustellen.

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Artikel-Nr.
Zak 2016/126

09.03.2016
Heft 4/2016