Am 17. 12. 2015 stellte der EuGH in der Rs C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, fest, dass die deutsche Regelung zur Befugnis einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft gegen die Vorgaben der Dienstleistungsfreiheit verstößt. Der Gerichtshof kritisierte, dass die Regelung des § 3a StBerG nach der vom BFH vertretenen Auslegung ausländischen Dienstleistern nur dann eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen gewährt, wenn sie sich nach Deutschland begeben. In dem entschiedenen Fall hatte eine niederländische Steuerberatungsgesellschaft für deutsche Mandanten Umsatzsteuererklärungen in den Niederlanden erstellt und an das Finanzamt Hannover-Nord übermittelt.
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