Artikelrundschau Februar 2016 - Teil 1 / Gebühren und Verkehrsteuern, Bewertung, NeuFöG

Grunderwerbsteuer Neu, Immobilienertragsteuer Neu, Grundstückswertverordnung (Rupp, AnwBl 2/2016, S. 57)

Bearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli / Mag. Franz Proksch

Das Berechnen der GrESt für Klienten der Rechtanwälte sei erheblich aufwendiger geworden. Die Klienten seien angehalten, dem Vertragserrichter die Wohnnutzfläche anzugeben - abzüglich Wandstärken und der im Verlaufe der Wände befindlichen Durchbrüche, abzüglich Treppen, Balkone, Terrassen und unausgebauter Dachböden. Alternativ dazu könne auch die Bruttogrundrissfläche - vermindert um einen pauschalen Abzug von 30 % - herangezogen werden.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2016/279

01.04.2016
Heft 7/2016