Wirtschaftsrecht

Haftung des Aufsichtsrates einer AG bei pflichtwidriger Weitergabe von Geschäftsinformationen

Univ.-Lektor Dr. Thomas Ruhm, LL.M.

Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage der rechtlichen Beurteilung der Weitergabe sensibler Wirtschafts- und Geschäftsinformationen durch Aufsichtsratsmitglieder einer Gesellschaft an „außenstehende“ Personen. Man denke hierbei zB an die Weitergabe von Liefer- und Preisbedingungen, Gewährleistungszusagen, Anboten, sensiblen Informationen über einen Geschäftspartner der Gesellschaft oder einen möglichen Geschäftsabschluss an außenstehende, uU dem Aufsichtsratsmitglied nahe stehende Personen oder Unternehmen, um Letzteren in Hinkunft einen „Startvorteil“ bei der Geschäftsanbahnung zu verschaffen.

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Artikel-Nr.
RdW 2005/813

15.12.2005
Heft 12/2005
Autor/in
Thomas Ruhm

Dr. Thomas Ruhm, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner bei SCWP Schindhelm und insbesondere auf Gesellschaftsrecht und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Daneben ist Dr. Ruhm Lehrbeauftragter am Institut für Recht der Wirtschaft der Universität Wien und Autor zahlreicher Publikationen im Bereich des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechtes.

Publikationen des Autors:
Veröffentlichungen in wirtschafts- und gesellschaftsrechtlichen Fachzeitschriften.