Steuerrecht aktuell

Haftung nach § 9 BAO bei Gläubigerbevorzugung im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des VwGH

Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler / Mag. Karl Hannes Stückler, BSc, LL.B

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 29. 1. 2014, 2012/08/0227 entschieden, welche Anforderungen an den Gläubigergleichbehandlungsnachweis zu stellen sind, damit dem Vertreter keine Haftung nach § 25a BUAG trifft. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn in einem periodenübergreifenden Beurteilungszeitraum das Verhältnis aller Zahlungen auf die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der Zahlungen auf die insgesamt fälligen Zahlungsverbindlichkeiten der BUAK (BUAK-Zahlungsquote) entsprochen hat. Dieser Beitrag untersucht, ob die vom VwGH entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Anforderungen des Gläubigergleichbehandlungsnachweises auf die Haftung nach § 9 iVm § 80 BAO übertragen werden können.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2014/793

16.10.2014
Heft 20/2014
Autor/in
Karl Stückler

Dr. Karl Stückler, LLB, BSc ist Director bei der BDO Austria GmbH in Wien und Lehrbeauftragter an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt.

Klaus Hirschler

Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, StB, ist Professor am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Abteilung für Rechnungswesen, Steuern und Jahresabschlussprüfung an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er ist Stellvertretender Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.