Mit der WEG-Novelle 2002 (siehe Zak 2021/658, 372) wurde in § 31 Abs 1 WEG eine Mindestdotierung der Rücklage mit engen Ausnahmefällen eingeführt, die seit 1. 7. 2022 gilt. Der Autor geht anhand von Fragen aus der Praxis auf Auslegungsprobleme dieser Regelung ein. Ua vertritt er die Ansicht, dass der Ausnahmefall der erst kurz zurückliegenden Neuerrichtung nur in den ersten drei bis maximal sechs Jahren ab Fertigstellung des Neubaus vorliegen kann. Der Mindestbetrag von ursprünglich 0,90 € pro m2 Nutzfläche ist aufgrund der Valorisierungsregel des § 31 Abs 5 WEG mit 1. 1. 2024 auf 1,06 € angestiegen (https://www.wko.at/oe/information-consulting/immobilien-vermoegenstreuhaender/weg-mindestrl-2024).
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