BGBl II 2012/95 wird um zwei Jahre verlängert; sie tritt somit erst mit Ablauf des 31. 12. 2016 außer Kraft (
BGBl II 2014/292).BVG, mit dem das Übergangsgesetz vom 1. 10. 1920 idF des BGBl Nr 368 vom Jahre 1925 geändert wird,
BGBl I 2014/77. Mit diesem BVG wird § 8 Abs 5 lit d HS 1 des im Verfassungsrang stehenden ÜbergangsG (ÜG;
BGBl 1925/368) ersatzlos aufgehoben, wonach sich die Grenzen der politischen Bezirke und der Gerichtssprengel nicht überschneiden dürfen. Die Änderung ist am 22. 11. 2014 in Kraft getreten. Anlass für diese Änderung ist die Aufhebung von Regelungen der Bezirksgerichte-V OÖ 2012 (
BGBl II 2012/205) durch den VfGH wegen Verstoßes gegen dieses Überschneidungsverbot (
V 49/2014 ua;
V 4/2014 ua). Dem Gesetzgeber wurde eine Reparaturfrist bis Ende September 2015 eingeräumt. Der erste Schritt zur Reparatur ist mit der Aufhebung des Verbots gesetzt.
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Artikel-Nr.
RdW 2014/749
16.12.2014
Heft 12/2014