Änderung der BVwG-elektronischer-Verkehr-V, BGBl II 2015/11. Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nunmehr "nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten" auch per Telefax eingebracht werden. Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes können nicht mehr auf Antrag im Einzelfall auch in Papierform übermittelt werden.
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