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Interessante Veröffentlichungen im BGBl

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

BGBl II 2015/149;kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung (kV-RLV), BGBl II 2015/168;Beerdigungskostenverordnung 2016, BGBl II 2015/172. Wird die Lebensversicherung für den Fall des Todes eines Dritten genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, so ist gem § 159 Abs 2 VersVG zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Einwilligung dieses Dritten erforderlich. Dieser Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten wird mit 1. 1. 2016 auf 10.000 € angehoben.

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Artikel-Nr.
RdW 2015/362

17.07.2015
Heft 7/2015