Thema

Internationale (Un-)Zuständigkeit gemäß Art 22 Nr 5 EuGVVO 2001/Art 24 Nr 5 EuGVVO 2012 und bei einstweiligen Verfügungen

Dr. Otto Werschitz

Österreichische Kreditinstitute, die sich insb im kroatischen und slowenischen Raum geschäftlich engagiert haben, sehen sich zunehmend mit Klagen von Kreditnehmern, die ihren Wohnsitz im europäischen Ausland haben, vor österreichischen Gerichten zur Abwehr der im Ausland anhängigen Exekutionsverfahren konfrontiert.

Der OGH1 hat nunmehr sowohl hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit iSd Art 22 Nr 5 EuGVVO 2001 wie auch im Zusammenhang mit parallel dazu beantragten einstweiligen Verfügungen gem Art 31 EuGVVO 2001 weitere Klarstellungen zu dieser Thematik judiziert. Wiewohl diese Entscheidung noch zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neufassung der EuGVVO (Brüssel Ia-VO)2 ergangen ist, wird ihr im Hinblick auf die im gegenständlichen Zusammenhang gleichlautenden (Art 24 Nr 5) bzw vergleichbar formulierten (Art 35) Bestimmungen der EuGVVO 2012 auch künftig zentrale Bedeutung bei der Lösung von Zuständigkeitsstreitigkeiten beizumessen sein.3

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2016/9

20.01.2016
Heft 1/2016
Autor/in
Otto Werschitz

Dr. Otto Werschitz ist Partner der Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH. Einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet die Tätigkeit als Insolvenzverwalter sowie als Schuldner- und Gläubigervertreter in Insolvenzverfahren.

Publikationsauswahl:
Werschitz/Muhri, Grundzüge der Insolvenzordnung2, NWV, 2018; Privatbeteiligtenanspruch der Insolvenzmasse bei Strafverfahren gegen Geschäftsführer gemäß §§ 156 und 159 StGB?, ZIK 2014, 165; Internationale (Un)Zuständigkeit gemäß Art 22 Nr 5 EuGVVO alt / Art 23 Nr 5 EuGVVO neu und bei einstweiligen Verfügungen, ZAK 2016/9; Werschitz/Ragoßnig, Österreichisches Vergaberecht3, 2012.