Zugleich eine Besprechung von 3 Ob 14/12y = Zak 2012/681, 359
Der OGH hatte unlängst (3 Ob 14/12y) zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein geschädigter inländischer Anleger, der ein deliktisches Verhalten eines ausländischen Schädigers behauptet, den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem Art 5 Z 3 LGVÜ 1988 in Österreich in Anspruch nehmen kann. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, im Inland vor dem Gericht des Ortes geklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Art 5 Z 3 LGVÜ 2007 bzw Art 5 Z 3 EuGVVO haben diese Regelung inhaltlich beinahe unverändert übernommen und lediglich zusätzlich klargestellt, dass dem Kläger der Gerichtsstand auch dann offensteht, wenn das schädigende Ereignis erst einzutreten droht. Daher ist zu erwarten, dass der OGH die Grundsätze dieser Entscheidung auch auf das LGVÜ 2007 und die EuGVVO übertragen wird.
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