Thema

Judikaturänderung: Verzug ist fortgesetzte Schädigung!

Univ.-Prof. Dr. Georg Graf / Mag. Natascha Brandstätter

Nach der bisherigen, von der Lehre kritisierten und auch im OGH selbst nicht unstrittigen Rsp begann die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Gläubigers wegen durch den Verzug des Schuldners verursachter Schäden bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Gläubiger Kenntnis vom ursprünglichen Primärschaden, also der Nichterfüllung, erlangt hatte. Mit der E 6 Ob 232/15h = Zak 2016/330, 178 ändert der OGH nun seinen Kurs und schwenkt auf die Linie der Kritiker ein, indem er derartige Fälle als Konstellationen fortgesetzter Schädigung qualifiziert. Das bedeutet mit anderen Worten einen neuen und eigenen Verjährungsbeginn ab Kenntnis der entsprechenden Schäden.

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Artikel-Nr.
Zak 2016/390

21.06.2016
Heft 11/2016
Autor/in
Georg Graf

Univ.-Prof. Dr. Georg Graf, M.A. (Chicago) ist Professor für Privatrecht und Rechtsphilosophie am Institut für Privatrecht der Universität Salzburg. Zu seinen Forschungsschwerpunkten zählen ua das Bank- und Kapital­marktrecht.

Wichtigste Publikationen:
Rechtsfragen des Telebanking (1997); Vertrag und Vernunft (1997); Die österreichische Rückstellungsgesetzgebung (2003); Die Prospekthaftung und der Kausalitätsbeweis des geschädigten Anlegers, GES 2011, 203; Wer trägt den (Hyper-)Inflationsschaden? – Rechtshistorisch-dogmatisches zum Aufwertungsproblem, ecolex 2022, 178; Fünf Jahre ErbRÄG – Was hat der OGH daraus gemacht? NZ 2022, 2.

Natascha Brandstätter

Dr. Natascha Brandstätter ist Universitätsassistentin (Postdoc) am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen im Bürgerlichen Recht, insbesondere im Schadenersatz-, Bereicherungs-, Vertrags- und Erbrecht sowie im Bank und Kapitalmarktrecht.