In aller Kürze

Keine Warnpflicht des Sachverständigen im Zwangsversteigerungsverfahren

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In der Rs 46 R 118/16t vertrat das LGZ Wien die Auffassung, dass die Warnpflicht des Sachverständigen nach § 25 Abs 1a GebAG hinsichtlich der voraussichtlichen Gebührenhöhe beim Schätzungsgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren wegen Zwecklosigkeit entfällt, wenn die betreibende Partei Verfahrenshilfe genießt.

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Artikel-Nr.
Zak 2016/276

11.05.2016
Heft 8/2016