Eine auf das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO gestützte Klage gegen den Bund auf Herausgabe einer Kopie personenbezogener Daten aus einem Verfahrensakt der Datenschutzbehörde scheitert nach Ansicht des OGH (6 Ob 143/23g) an der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Die an sich bestehenden Parallelzuständigkeiten von Verwaltungsbehörden und Gerichten bei Datenschutzverstößen nach Art 77 und 79 DSGVO (zB 6 Ob 127/20z = Zak 2021/220, 123) würden nur für Ansprüche gegen Private gelten. In Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen der hoheitlich tätigen Datenschutzbehörde obliege jeglicher Rechtsschutz nicht den ordentlichen Gerichten, sondern dem Bundesverwaltungsgericht.
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