Die "Karfreitagsproblematik" wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die Reichweite des Diskriminierungsschutzes auf. Der folgende Beitrag geht auf diese Problemstellungen ein, versucht dabei aber auch, die Bezugspunkte zu und die Verknüpfungen mit dem konkreten Anlassfall zu wahren.
Im Anlassfall klagte ein konfessionsloser Arbeitnehmer auf Zahlung des Feiertagsentgelts, da er am Karfreitag Arbeitsleistungen erbrachte und der Karfreitag gem § 7 Abs 1 iVm Abs 3 ARG nur für Angehörige der Altkatholischen Kirche und der evangelischen Kirchen ein Feiertag und somit arbeitsfrei ist. Geltend gemacht wurde dabei eine Diskriminierung aufgrund der Religion.1 Der OGH leitete in Folge ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH ein.2 Darin wird im Wesentlichen gefragt, ob § 7 Abs 3 ARG in Widerspruch zum Verbot der Diskriminierung aufgrund der Religion (Art 21 GRC iVm Art 1 und Art 2 Abs 2 lit a der Gleichbehandlungs-RL) steht, und bejahendenfalls, ob dieser Verstoß dadurch auszugleichen ist, dass der Karfreitag allen Arbeitnehmern als Feiertag einzuräumen ist.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.