Entgegen der Auffassung des OGH (3 Ob 86/10h) und der hM gibt es sehr gute Gründe, die Gesellschafter auf die Differenz haften zu lassen, wenn das Kapital einer Gesellschaft ohne entsprechende Vermögensdeckung nominell erhöht wird. Alternativ kommt (Teil-)Nichtigkeit des Erhöhungsbeschlusses in Betracht. Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit diesen Möglichkeiten auseinander.
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