In der Beratungspraxis sehe der Autor laufend, dass wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einen bestimmten (meist prozentuellen) Kostenanteil der Gesamtkosten für ein Kfz (welches auch privat verwendet wird) übernehmen würden. Meist werde in diesen Fällen der Privatanteil aber nicht durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ermittelt, sondern geschätzt. Das BFG (16. 5. 2023, RV/5100714/2022) habe sich so einen Fall angesehen.
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