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Kronthaler, Bestandgeberpfand­recht und außergerichtliche Pfandverwertung, Zak 2015/706, 408

Bearbeiter: Werner Leber

Nach hA muss der Bestandgeber, möchte er sein gesetzliches Pfandrecht (§ 1101 ABGB) realisieren, Klage und (Fahrnis-)Exekution führen. Gemeint ist damit offensichtlich die gerichtliche Pfandverwertung. Es wird insb die Frage beleuchtet, ob der Bestandgeber darüber hinaus auch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Pfandverwertung nach § 466a Abs 1 ABGB hat.

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Artikel-Nr.
ZIK 2015/288

30.12.2015
Heft 6/2015