Nach hA muss der Bestandgeber, möchte er sein gesetzliches Pfandrecht (§ 1101 ABGB) realisieren, Klage und (Fahrnis-)Exekution führen. Gemeint ist damit offensichtlich die gerichtliche Pfandverwertung. Es wird insb die Frage beleuchtet, ob der Bestandgeber darüber hinaus auch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Pfandverwertung nach § 466a Abs 1 ABGB hat.
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