Rechnungswesen

Kurzstellungnahme zum Beitrag von Herbert Wirth

Univ.-Prof. Dr. Otto A. Altenburger, WP / StB

Universität Wien

Dem Titel der Kritik ist zuzustimmen. Die Meinungsverschiedenheit bezieht sich ausschließlich auf Posten im Anhang.

Zu 1.: Die - nicht vollständig zitierte - Argumentation aus 1993 ist immerhin als "überzeugend" bezeichnet worden; auch wer von "herrschender Meinung" spricht, muss nicht "die Meinung anderer kritiklos übernommen haben". Die Absicht des Gesetzgebers ist Gegenstand des folgenden Abschnitts. Die in FN 2 angeführte Stelle aus Egger/Samer/Bertl lautet: "Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse wird davon ausgegangen, dass dies auch für Betragsangaben und Aufgliederungen im Anhang und im Lagebericht gilt, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich verankert ist"; es folgt ein Verweis auf den Entwurf der AFRAC-Stellungnahme.

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Artikel-Nr.
RWZ 2011/70

23.09.2011
Heft 9/2011
Autor/in
Otto Altenburger

Dr. Otto A. Altenburger, WP/StB, war bis zu seiner Pensionierung 2017 Professor für Externes Rechnungswesen (Revision und Treuhand) und Vorstand des Instituts für Betriebswirtschaftslehre der Universität Wien und danach mangels Nachfolger(in) noch weiterhin dort tätig. Er ist Ersatzmitglied des AFRAC (Mitglied mehrerer Arbeitsgruppen), stv Vorsitzender des Fachsenats für Betriebswirtschaft sowie Mitglied mehrerer Arbeitsgruppen des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der KSW, weiters Mitglied des wissenschaftlichen Beirats des iwp.

Publikationen (Auswahl):
Kommentar zum Rechnungslegungsgesetz, Wien 1993; Rechnungslegung und Unsicherheit, Berlin 1995; Fortschritte im Rechnungswesen (Mithrsg), 2. Aufl, Wiesbaden 2000; zahlreiche Beiträge in Sammelwerken und Aufsätze in Fachzeitschriften.