Steuerrecht

Land- und Forstwirtschaft-PauschalierungsVO 2015 ab 2015 anwendbar

Dr. Christian Hammerl

In der Inkrafttretensbestimmung des § 17 Abs 1 LuF-PauschVO 2015 wird kein konkreter Zeitpunkt für die erstmalige Anwendbarkeit der Verordnung genannt. Die Bestimmung wurde derart formuliert, dass die LuF-PauschVO 2015 nur dann anwendbar ist, wenn auch die Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wie geplant stattfindet. Diese Bedingung ist nunmehr eingetreten, sodass die LuF-PauschVO 2015 erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2015 abstrakt anwendbar ist.1

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RdW 2015/68

26.01.2015
Heft 1/2015
Autor/in
Christian Hammerl

Dr. Christian Hammerl ist Leiter der Zentralen Fachstelle und der Zentralen Services (BMF).