Zur Frage, ob Mitarbeiterrabatte, die ein Beschäftigerbetrieb den ihm überlassenen Arbeitskräften gewährt, der Begünstigung des § 3 Abs 1 Z 21 EStG unterliegen, gibt es von der Finanzverwaltung folgende Stellungnahme:
Das Beschäftigungsverhältnis des Leiharbeiters besteht zum Überlasser. Um der Leiharbeitskraft Steuervorteile für direkte Leistungen des Beschäftigers zukommen zu lassen, wurde in der Vergangenheit der Weg gewählt, von einer Verkürzung des Zahlungsweges auszugehen. Das bedeutet, dass unmittelbare Leistungen durch den Beschäftiger steuerlich so gesehen werden, als ob sie vom Arbeitgeber (Überlasser) kämen. Dies gilt analog bei Reisekostenersätzen, die der Beschäftiger gewährt, und gilt nunmehr auch für Mitarbeiterrabatte seitens des Beschäftigers.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.