Beiträge

Nachforschungsobliegenheiten der GKK im Anfechtungsrecht

Dr. Johannes Derntl

Bemerkungen zu OGH 3 Ob 181/14k1

Die Gebietskrankenkassen (im Folgenden: GKK) unterliegen laut höchstgerichtlicher Rsp als Großgläubiger grds einer erhöhten Sorgfaltspflicht: Bei ihnen wird davon ausgegangen, dass sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügen.2 In einer aktuellen Entscheidung präzisiert der OGH die Anforderungen, die bei der Einhebung der Sozialversicherungs-(in der Folge: SV-)Beiträge zu beachten sind. Zugleich lässt das Höchstgericht erkennen, dass auch für beitragseinhebende SV-Träger als institutionelle Gläubiger Grenzen des Sorgfaltsmaßstabes existieren.

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Artikel-Nr.
ZIK 2015/227

30.10.2015
Heft 5/2015
Autor/in
Johannes Derntl

Dr. Johannes Derntl ist Jurist in der Abteilung Beitragseinbringung der ÖGK Niederösterreich.

Publikationen:
Insolvenzsicherung für die Sozialversicherung (2012); Autor in Sonntag, ASVG13 (2022) sowie Autor in Gruber/Harrer, GmbHG2 (2018).